Rechtsprechung
BayObLG, 23.06.2004 - 3Z BR 29/04 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Judicialis
BGB 2357; ; KostO § 30 Abs. 1
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
KostO § 30 Abs. 1; BGB § 2357
Geschäftswert für ein Beschwerdeverfahren auf Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Bemessung des Geschäftswerts für ein Beschwerdeverfahren; Antrag auf Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins; Bemessung nach dem Anteil am Nachlass, den der Miterbe geltend macht; Hinzuziehen des gesamten Nachlasswertes, wenn der Miterber im Interesse der anderen ...
Verfahrensgang
- AG Traunstein - 7 VI 312/03
- LG Traunstein - 4 T 3330/03
- BayObLG, 23.06.2004 - 3Z BR 29/04
- BayObLG, 07.07.2004 - 1Z BR 43/04
Papierfundstellen
- FamRZ 2005, 822
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (6)
- BayObLG, 04.12.1986 - BReg. 1 Z 43/86
Beschwerde gegen die Festsetzung de Geschäftswerts
Auszug aus BayObLG, 23.06.2004 - 3Z BR 29/04
Ein Miterbe, der erfolglos einen Antrag auf Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins gestellt hat (§ 2357 Abs. 1 Satz 2 BGB), verfolgt im Beschwerdeverfahren in der Regel nur sein eigenes wirtschaftliches Interesse, das auf seinen Anteil beschränkt ist (BayObLGZ 1986, 489/492;… OLG Celle aaO.). - BayObLG, 10.03.1993 - 1Z BR 3/93
Beschwerdeberechtigung hinsichtlich der Heraufsetzung des Geschäftswertes für ein …
Auszug aus BayObLG, 23.06.2004 - 3Z BR 29/04
Diese muss aber vor allem das wirtschaftliche Interesse des Beschwerdeführers am Erfolg seines Rechtsmittels berücksichtigen (vgl. BayObLG JurBüro 1983, 899; BayObLGZ 1993, 115/117;… Rohs/Wedewer KostO § 131 Rn. 16). - BayObLG, 09.02.1995 - 3Z BR 342/94
Berücksichtigung eines Wiederkaufsrechts bei Ermittlung des Geschäftswerts
Auszug aus BayObLG, 23.06.2004 - 3Z BR 29/04
Der vom Rechtspfleger vorgenommene Sicherheitsabschlag von 25 % ist in Ordnung (vgl. BayObLGZ 1995, 59); danach ergibt sich ein Bodenwert von 103.155 EURO.
- BayObLG, 18.03.2003 - 3Z BR 44/03
Befristete Beschwerde gegen die Festsetzung des Geschäftswerts für das …
Auszug aus BayObLG, 23.06.2004 - 3Z BR 29/04
Es handelt sich um eine Erstbeschwerde gemäß § 31 Abs. 3 KostO (vgl. BayObLGZ 2003, 87/88). - BayObLG, 19.09.1988 - BReg. 1a Z 40/88
Beschwerde gegen die Einziehung eines Erbscheins wegen fehlenden …
Auszug aus BayObLG, 23.06.2004 - 3Z BR 29/04
Geht das wirtschaftliche Interesse des Beschwerdeführers nicht auf den gesamten Nachlass, sondern lediglich auf einen Anteil daran, ist der Wert des Anteils maßgeblich (BayObLG Rpfleger 1980, 140; FamRZ 1989, 99/102; OLG Celle Rpfleger 1964, 294; OLG Düsseldorf FamRZ 1995, 102). - OLG Düsseldorf, 13.07.1994 - 3 Wx 303/94
Geschäftswert für Erbschein-Einziehungsverfahren
Auszug aus BayObLG, 23.06.2004 - 3Z BR 29/04
Geht das wirtschaftliche Interesse des Beschwerdeführers nicht auf den gesamten Nachlass, sondern lediglich auf einen Anteil daran, ist der Wert des Anteils maßgeblich (BayObLG Rpfleger 1980, 140; FamRZ 1989, 99/102; OLG Celle Rpfleger 1964, 294; OLG Düsseldorf FamRZ 1995, 102).
- OLG Brandenburg, 14.05.2013 - 3 W 20/13
Keine Unrichtigkeit eines Erbscheins wegen Abschichtung von Miterben
Die Festsetzung des Beschwerdewertes richtet sich entsprechend § 30 Abs. 1 KostO nach der Höhe des im Erbscheinsverfahren streitigen quotenmäßigen Erbteils der Beschwerdeführerin am Gesamtnachlass (BayObLG FamRZ 2005, 822 ), welcher seinen Ausdruck in der verfahrensgegenständlichen Abschichtungsvereinbarung gefunden hat. - KG, 31.01.2020 - 19 W 49/19
Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss des …
Beschränkte sich das Interesse des Beschwerdeführers auf einen von ihm geltend gemachten Erbanteil, so wurde nur eine entsprechende Quote vom Nachlasswert für den Geschäftswert herangezogen (vgl. beispielsweise OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20.12.1977 - 3 W 12/77 - Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 19. Juli 1994 - 1Z BR. 1 113/93 - Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 23. Juni 2004 - 3Z BR 029/04 - jeweils nach juris).